Gefahrstoffverordnung erzeugt Handlungsbedarf – Qualifizierung muss Ende 2027 abgeschlossen sein

Obwohl Asbest in Deutschland seit 1993 verboten ist, befindet sich der Gefahrstoff noch immer in zahlreichen Bestandsgebäuden. Vielen Gebäuden ist bereits von Weitem anzusehen, dass ihre plattenförmigen Fassadenbekleidungen mit hoher Wahrscheinlichkeit Asbest enthalten. Für Arbeiten an diesen Fassaden, insbesondere für Bohrungen durch die Asbestzementfassadenplatten, steht dem Gerüstbauer das emissionsarme BT12-Verfahren zur Verfügung. Bei vollumfänglicher Anwendung dieses Verfahrens ist sichergestellt, dass die Beschäftigten im Bereich des niedrigen Risikos arbeiten. Das Verfahren ist seit einigen Jahren bekannt und sollte in der Branche etabliert sein.

Mit der neuen GefStoffV wurde allerdings auch festgeschrieben, dass bei jedem Gebäude, das bis zum Asbestverbot 1993 errichtet wurde, davon auszugehen ist, dass die damals verwendeten Putze asbesthaltig sind. Diese grundsätzliche Vermutung kann nur durch eine Beprobung oder Materialnachweise des Veranlassers widerlegt werden. Wird sie nicht widerlegt, so ist beim Bohren in den alten Putz mit einem emissionsarmen Verfahren zu arbeiten, dem BT30-Verfahren.

Vor der Anwendung eines BT-Verfahrens sind die Beschäftigten zu qualifizieren. Art und Umfang der Qualifizierung sind im „Modularen Qualifikationssystem für die TRGS 519“ beschrieben, das am 17.06.2025 bekanntgemacht wurde. Es soll künftig in die TRGS 519 integriert werden und dient dazu, die Qualifikationsanforderungen nach § 11a Absatz 5 der GefStoffV umzusetzen. Gemäß diesem Paragrafen hat der Arbeitgeber bei Tätigkeiten mit Asbest sicherzustellen, dass die Beschäftigten hierfür entsprechend geschult sind.

Für Arbeiten nach emissionsarmen Verfahren, also Arbeiten im niedrigen Risikobereich, gilt:

  • Die ausführenden Beschäftigten müssen Grundkenntnisse besitzen.
  • Die Aufsichtsführende Person muss Grundkenntnisse besitzen und mindestens das Modul Q1E oder aber das Modul 2 des „Modularen Qualifikationssystems“ absolviert haben.
  • Die Verantwortliche Person muss Grundkenntnisse besitzen und die Module 2 und 4 des „Modularen Qualifikationssystems“ absolviert haben.

Als Frist, bis zu der diese Qualifizierungsmaßnahmen flächendeckend umgesetzt sein müssen, hat der Gesetzgeber den 5. Dezember 2027 festgelegt. Aus der genannten Vermutungswirkung bezüglich der Asbestbelastung bei alten Putzen folgt unweigerlich, dass jeder Handwerker, der in alte Putze bohrt, zwingend Grundkenntnisse besitzen muss. Demnach birgt jede Bohrung für eine Verankerung in einen alten Putz potenziell Asbestgefahr, so dass praktisch jeder Beschäftigte in den Grundkenntnissen geschult sein muss.

Zur Erlangung der Grundkenntnisse sind ein theoretischer und ein praktischer Teil zu absolvieren. Für den theoretischen Teil bietet beispielsweise die BG BAU einen Onlinekurs mit einer Bearbeitungsdauer von drei bis vier Stunden an, an dessen Ende ein offizielles Zertifikat ausgestellt wird. Der praktische Teil kann innerbetrieblich stattfinden, wobei er von einer Sachkundigen Person nach TRGS 519 durchgeführt werden muss.

Für den Gerüstbaubetrieb besteht daher unmittelbarer Handlungsbedarf. Es empfiehlt sich, die genannten Qualifizierungsmaßnahmen umgehend anzugehen. Insbesondere mit der Qualifizierung der ausführenden Beschäftigten (Grundwissen) sollte rasch begonnen werden, um zeitliche Engpässe zu entzerren.

Zu erwähnen bleibt noch, dass auch für die Beprobung von Putzen emissionsarme Verfahren existieren. Mit BT31 und BT32 sind die Vorgehensweisen bei der Probenahme detailliert beschrieben. Dort sind allerdings keine Angaben etwa zum Prüfumfang oder zur Verteilung der Probenahmestellen über die Fassade gemacht. Informationen dazu finden sich in der VDI-Richtlinie 6202, Blatt 3 mit dem Titel „Schadstoffbelastete bauliche und technische Anlagen Asbest – Erkundung und Bewertung“.

Weiterführende Informationen:

Zum Modularen Qualifikationssystem
Zu weiterführenden Informationen und Videos der BG BAU zum Thema Asbest
Zum Onlinekurs Grundkenntnisse der BG BAU
Zu den BT-Verfahren
Zum Vortrag „Arbeitsschutz nach der novellierten GefStoffV – Was ist zu beachten?"

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