Gefahrstoffverordnung: Keine Erkundungspflicht des Veranlassers
Mitte Oktober hat der Bundesrat über die novellierte Gefahrstoffverordnung abgestimmt. Leider ist es dabei nicht zu den vom Handwerk geforderten Änderungen gekommen. Diese hätten vor allem eine Erkundungspflicht des Bauherrn bzw. Veranlassers betroffen.
Wie vom Handwerk erhofft, hatten die Bundesratsausschüsse im Vorfeld der Abstimmung zahlreiche Änderungsanträge formuliert. Doch leider haben genau die Anträge, die direkt die Verstärkung der Veranlasserpflichten in § 5a des Regierungsentwurfs zum Inhalt hatten, im Bundesratsplenum keine Mehrheit gefunden. Nur der Änderungsantrag zu § 6, durch welchen klargestellt werden soll, dass die Erkundung durch den Unternehmer zum Auftragsvolumen gehört, wenn sie zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung notwendig ist und dann auch vom Veranlasser zu zahlen ist, fand eine Mehrheit im Bundesrat.
Damit bleiben die durch die Bauwirtschaft aufgezeigten Kritikpunkte an der Verordnung auch weiterhin bestehen. Da der Veranlasser einer Baumaßnahme nicht zur Erkundung möglicher Schadstoffe verpflichtet wird, kann der Schutz für Beschäftigte und Umwelt nicht in der gewünschten Form erreicht werden. Darüber hinaus werden die Kosten steigen. Schließlich muss nun jeder involvierte Unternehmer eine Beprobung durchführen, auch wenn es sich um ein und dieselbe Baumaßnahme handelt. Zudem sind Nachtragsforderungen, Streitigkeiten zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer sowie Verzögerungen der Baumaßnahmen zu erwarten.
Aufgrund der Änderungen, die durch den Bundesrat an anderer Stelle des Regierungsentwurfs beschlossen wurden, muss nun das Bundeskabinett den Beschluss des Bundesrates genehmigen. Erst danach kann die Rechtsverordnung verkündet werden und in Kraft treten. Wann dies geschehen wird, ist derzeit noch unklar.
Zwischenzeitlich werden sich die Bauverbände unter Federführung des Zentralverbands des Deutschen Baugewerbes (ZDB) mit den Ergebnissen befassen und Handlungsempfehlungen für die Unternehmen erarbeiten.