Bürokratieentlastungsgesetz tritt zum 1. Januar 2025 in Kraft – Kein großer Wurf
Nachdem zuletzt auch der Bundesrat zugestimmt hat, kann das Bürokratieentlastungsgesetz IV wie geplant zum 1. Januar 2025 in Kraft treten. Enthalten sind auch einige für Handwerksbetriebe relevante Entlastungsmaßnahmen. Der große Wurf aber ist es nicht.
Die hohe bürokratische Belastung in Deutschland hemmt das Handwerk in vielerlei Hinsicht. Das baldige Inkrafttreten des neuen Gesetzes stellt daher im Prinzip eine gute Nachricht dar. Zu den für die Betriebe relevanten Entlastungen zählen etwa die Verkürzung von Aufbewahrungsfristen, Erleichterungen im Mess- und Eichwesen, die Anhebung der Bagatellgrenze bei der Künstlersozialversicherung sowie die Einführung der Textform im Nachweisgesetz.
Der große Wurf – darin sind sich die Handwerksverbände einig – ist das neue Gesetz jedoch nicht. Angesichts der Vielzahl bürokratischer Hemmnisse wäre ein deutlich weitergehender Bürokratieabbau dringend nötig gewesen. Das ist insbesondere auch deshalb ärgerlich, weil das Handwerk im Rahmen der Erarbeitung eine Vielzahl weiterer, praxisnaher Entlastungsvorschläge unterbreitet hat. Der Entschließungsantrag des Bundestags, mit dem die Bundesregierung zur Prüfung weiterer Erleichterungen aufgefordert wird, wirkt vor diesem Hintergrund seltsam hilflos.
Nun ruhen die Hoffnungen des Handwerks auf einer neuen Bundesregierung. Diese muss das Thema endlich beherzt angehen und einen wirklich durchgreifenden Bürokratieabbau auf den Weg bringen. Nur so lässt sich die Situation für die Handwerksverbände nachhaltig verbessern.